Rechtsprechung
BPatG, 23.07.2013 - 25 W (pat) 519/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "PLASMA123" - keine Unterscheidungskraft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke "PLASMA123" für medizinische Dienstleistungen
- online-und-recht.de
Markenbeschwerdeverfahren - "PLASMA123" - keine Unterscheidungskraft
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "PLASMA123" - keine Unterscheidungskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 23.07.2013 - 25 W (pat) 519/12
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006).Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor).
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 23.07.2013 - 25 W (pat) 519/12
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 23.07.2013 - 25 W (pat) 519/12
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006). - BPatG, 17.04.2012 - 24 W (pat) 521/10
Markenbeschwerdeverfahren - "123pool" - keine Unterscheidungskraft
Auszug aus BPatG, 23.07.2013 - 25 W (pat) 519/12
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Zahlenelement nicht für sich allein, sondern im Kontext des konkreten Gesamtzeichens, hier also mit dem Sachbegriff, und im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet werden sollen, zu betrachten und beurteilen ist (s. auch Beschluss vom 17. April 2012 des 24. Senats, 24 W (pat) 521/10 - pool123, zu finden in PAVIS PROMA, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen betreffend Anmeldezeichen mit der Zahlenreihe 123).
- BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 94/12
Markenbeschwerdeverfahren - "uno due tre/EINS ZWEI DREI (Wort-Bild-Marke)" - zur …
Dementsprechend ist die Abfolge der Zahlen 1-2-3 wiederholt bereits als eine beschreibende und freihaltungsbedürftige sowie zudem nicht unterscheidungskräftige Angabe bewertet worden, die für sich genommen dem Markenschutz nicht zugänglich ist (siehe z. B. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 521/10, Beschluss vom 17.04.2012 - 123pool; 25 W (pat) 519/12, Beschluss vom 23.07.2013 - PLASMA123).